AGB

ALLGEMEINE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

der Schreinerei Matthias Zimmermann, Bahnhofstrasse 29, 73257 Köngen     
Inhaber: Matthias Zimmermann, Ust-IDNr. DE 812 946 454

§1 Geltung

  1. Nachstehende Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Liefergeschäfte des Verkäufers. Abweichende Bestimmungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.
  2. Sind die allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingung einem Kaufmann nicht mit dem Angebot zugegangen, oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie dennoch Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste.

§2 Zustandekommen des Vertrages

    1. Alle  vom Verkäufer abgegebenen Angebote sind freibleibend. Aufträge und die Lieferverträge werden erst mit der schriftlichen Bestätigung auch den Verkäufer für diese bindend. Die gilt auch für Aufträge, die durch Reisende oder Vertreter des Verkäufers angenommen werden.
    2. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, so gelten die im Bestätigungsschreiben des Verkäufers enthaltenen Regelungen.

    §3 Preise

        1. Die Preise verstehen sich bei Bahnversendungen frei Waggon unsere Versandstation, bei Lieferung auf Landfahrzeugen frei Verladen ab unserem Lager.
        2. Werden zwischen Abschluß und Erfüllung des Vertrages Steuern, Zölle, Frachten, Gebühren oder Abgaben jeder Art, die den Warenpreis belasten, erhöht oder neu eingeführt, verhandeln die Parteien auf Verlangen des Verkäufers über eine entsprechende Erhöhung des Kaufpreises.
        3. Zur Berechnung kommt der am Tag der Lieferung nach Preisliste des Verkäufers geltende Preis. Festpreise bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
        4. Für eventuelle Verpackung kommen die Selbstkosten in Anrechnung. Etwa bewilligte Rabatte sowie Umsatz- und Frachtvergütungen, kommen bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren Konkurs, bei Zahlungsverzug über zwei Monate und bei gerichtlicher Betreibung in Wegfall.
        5. Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, so sind die Kosten der Fracht und die dazu gehörende Nebenkosten vom Käufer zu verauslagen. Der Käufer ist berechtigt, diese Kosten Skontofrei am Rechnungsbetrag zu kürzen. Die Angabe von Frachtkosten ist unverbindlich.

        §4 Gefahrenübergang

        1. Die Ware lagert vom Verkaufstag an für Rechnung und Gefahr des Verkäufers . Weicht der Übergabetag vom Verkaufstage ab, so geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware durch den Verkäufer am Übergabetag am Erfüllungsort auf den Käufer über.
        2. Die Beförderungsgefahr geht zu Lasten des Käufers.
        3. Falls Verladeschwierigkeiten, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, entstehen, gilt der Vertrag als durch den Verkäufer erfüllt, wenn die Ware verladebereit liegt und dies dem Verkäufer angezeigt ist.

        §5 Lieferfristen

        1. Die Nichteinhaltung von vertraglich vereinbarten Lieferungsterminen und Lieferfristen durch den Verkäufer berechtigt den Käufer lediglich zum Rücktritt vom Vertrag, wenn er dem Verkäufer schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindesten dreißig Tagen gesetzt hat. Weitere Ansprüche stehen dem Käufer nicht zu, es sei denn, den Verkäufer trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
        2. Wird der Verkäufer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert, so ist er berechtigt, von dem mit seinem Abnehmer geschlossenen Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferfristen angemessen zu verlängern. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen grundsätzlich ausgeschlossen. Gleiches gilt für den Fall dass Leistungen Dritter, die Lohnaufträge des Verkäufers ausführen, ohne Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden.
        3. Unvorhersehbare Ereignisse wie Arbeitskämpfe, Kriege, Feuer, hoheitliche Maßnahmen sowie Naturkatastrophen und sonstige Fälle höherer Gewalt befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkung von seiner Leistungspflicht. Der Verkäufer wird den Käufer von derartigen Vorkommnissen in Kenntnis setzen. Wird dem Verkäufer die Lieferung aufgrund derartiger Ereignisse auf Dauer unmöglich ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auch in diesen Fällen scheiden Schadensersatzansprüche des Käufers aus.
        4. Die Übernahme gekaufter Ware hat durch den Käufer mangels besondere Vereinbarung spätestens binnen drei Werktagen nach Bestellung zu erfolgen.
        5. Bei Kaufabschlüssen auf Abruf ohne genaue Terminbestimmung ist die Ware auf Ersuchen des Verkäufers spätestens zwei Monate nach Vertragabschluss durch den Käufer abzunehmen. Bleibt eine Aufforderung des Verkäufers zur Abnahme acht Tage ganz oder teilweise erfolglos, so steht es dem Verkäufer frei, nach Ablauf der Frist entweder vom Vertrag zurückzutreten oder aufgrund einer Rechnung, die mangels einer vorliegenden Spezifikation schätzungsweise aufgestellt werden kann, sofortige Zahlung innerhalb von acht Tagen zu beanspruchen.
        6. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Zahlungsfrist von acht Tagen kann der Verkäufer zurücktreten. Das Recht des Verkäufers, darüber hinaus Ersatz des ihm auch die Nichtabnahme durch den Käufer verursachten Schadens zu verlangen, sowie seine sonstigen gesetzlichen Rechte, insbesondere zum Selbsthilfeverkauf, werden durch diese Maßnahmen nicht berührt. Einlagerungskosten, Lagermiete und Feuerversicherungskosten können den Käufer durch den Verkäufer in Rechnung gestellt werden. Eine Pflicht zur Versicherung besteht für den Verkäufer nicht.

        §6 Zahlung

        1. Die Zahlung hat, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum in bar ohne Abzug zu erfolgen. Die Gewährung von Skonto bedarf besonders, schriftliche Vereinbarung. Bei Zahlungsverzug sind der entstandene Zins und sonstigen Kosten zu ersetzen. Der Käufer hat dem Verkäufer Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozent über den jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschaden bleibt ausdrücklich vorbehalten.
        2. Kommt der Käufer aufgrund eigenen Verschulden mit einer seiner Leistungen in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder die Ware nach Ablauf von drei Tagen seit beginn des Verzuges nach seiner Wahl für Rechnung des Verkäufers freihändig oder öffentlich zu verkaufen, wobei der Käufer dem Verkäufer einen etwaigen Mindererlos im Vergleich zum Kaufpreis zu vergüten hat. Gleiches gilt, wenn sich der Käufer in Annahmeverzug oder der Verzug der Annahme auch nur eines Teiles der Ware befindet.
        3. Teillieferung werden sofort berechnet, Sie sind, jede für sich, unabhängig von der Beendigung der Gesamtlieferung zur Zahlung fällig.
        4. Für die Annahme von Schecks gelten die Bedingungen der Landeszentralbank. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Der Verkäufer ist zur Entgegennahme  von Schecks nicht verpflichtet, sondern er kann Barzahlung verlangen. Im Falle eines Scheckprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks sofortige Bezahlung, auch für etwa später fällige Papiere, verlangen.
        5. Bei Warenrückgabe die nur mit Genehmigung des Verkäufers vorgenommen werden kann, werden 20% Rücknahmekosten gekürzt. Verpackte Waren wie Paneelen, Profiholz u.s.w. können nur in ganzen Paketen und originalverpackt zurückgenommen werden. Nicht ständig von der Schreinerei Matthias Zimmermann lagermässig geführte Ware ist grundsätzlich von der Rücknahme ausgeschlossen. Nicht verrechnete Gutschriften verfallen 6 Monate nach Ausstellungsdatum.
        6. Treten bei Käufer Ereignisse ein, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen, oder waren solche bereits bei Vertragsabschluß vorhanden, werden dem Verkäufer aber erst später erst bekannt, so kann der Verkäufer nach seiner Wahl Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung verlangen. Macht der Verkäufer von seinem Recht Gebrauch, Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu verlangen, kommt der Käufer diesem Verlangen jedoch nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
        7. Bei eventuell auftretenden Reklamation darf der Käufer die Annahme der Ware nicht verweigern. Der Käufer ist darüber hinaus verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen. Soweit er meint, zur Kaufpreisminderung berechtigt zu sein, hat er dem geminderten Kaufpreis an den Verkäufer zu zahlen und den Differenzbetrag bis zur Höhe des vollen Kaufpreises auf einem Notar-Anderkonto treuhänderisch zu hinterlegen.
        8. Nichtunternehmer weißen wir ausdrücklich darauf hin das nach § 14b UStG ein Aufbewahrungsfrist von 2 Jahre besteht.

        §7 Eigenschaften des Holzes

        1. Holz ist ein Naturstoff. Seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Gegebenfalls hat er fachgerechten Rat einzuholen.
        2. Angaben über Trockenheit, Gewichte, Farbe, Maßhaltigkeit usw. erfolgen nach bester Kenntnis jedoch unverbindlich, für die Sortierung gelten die gesetzlichen oder handelsüblichen Gütebestimmungen.

        §8 Mängelrügen

        1. Wird die Ware vor Versand vom Verkäufer besichtigt und nicht beanstandet, so ist jeglich spätere Beanstandung, insbesondere hinsichtlich Qualität, Beschaffenheit, Abmessung, Farbe, Trockenheit usw. ausgeschlossen. Rügen wegen fehlerhaften Stückzahl usw. sonstige Fehlmengen sind zu beachten, sofern sie sogleich bei Übernahme erhoben werden und im Lieferschein aufgenommen sind, insoweit sind spätere Rügen durch den Käufer ausgeschlossen.
        2. Wird die Ware trotz schriftlichen Verlangens seitens des Verkäufers vom Käufer vor Versand nicht besichtigt, obwohl diese Besichtigung vertraglich vereinbart war, so erklärt sich der Käufer hierdurch mit der Beschaffenheit, Qualität, den Abmessungen und der Vermessung einverstanden. Für Fehler die sich erst bei oder nach der Verarbeitung der Ware zeigen, haftet der Verkäufer nicht, dies gilt auch bei Schwinden von Brettern, selbst wenn sie künstlich getrocknet sind.
        3. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich schriftlich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Empfang der Ware mitgeteilt werden, andernfalls werden sie nicht berücksichtigt.
        4. Bis zur Erledigung einer Beanstandung darf von der bemängelten Ware ohne Zustimmung des Verkäufers nichts fortgenommen werden, verstößt der Käufer gegen diese Regelung, verliert er seine Rechte, die sich aus eventuellen Mängeln ergeben könnten. Unter „Ware“ ist die ganze Lieferung zu verstehen oder ein Teil davon, soweit diese in Bezug auf Abmessung. Herkunft oder Güte eine geschlossene Einheit bildet. Der Käufer ist verpflichtet, die bemängelte Ware sorgfältig aufzubewahren. Er hat keinen Anspruch auf den Ersatz von Verwahrungs- oder sonstigen Kosten.
        5. Bei Probesendungen sind Mängelrügen unzulässig und ohne rechtliche Wirkung, wenn handelsübliche Durchschnittsware geliefert wird, es sei denn, dass die Beschaffenheit von der vereinbarten wesentlich abweicht.
        6. Verborgene Mängel die bei unverzüglicher Untersuchung nicht zu entdecken sind, können nur dann gegen den Verkäufer geltend gemacht werden, wenn die Mängelanzeigen innerhalb von drei Monaten nach der Absendung der Ware beim Verkäufer eingegangen ist.
        7. Ist die Ware Mangelhaft, wird an stelle der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche, lediglich das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt. Schlägt das eine oder andere fehl, lebt das Recht auf Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) wieder auf.
        8. Die Haftung des Verkäufers für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, den Verkäufer trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
        9. Die Haftung beschränkt sich in allen Fällen auf den Warenwert.
        10. Alle Haftungsbeschränkungen gellten nicht bei Vorsatz oder groben Verschulden sowie gegenüber Nichtkaufleuten bei Zusicherungen.

        §9 Aufrechnung

        • Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines etwaigen zurückbehaltungsrechtes. Die Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenforderungen ist nur in soweit zugelassen, als diese Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt oder vom Verkäufer anerkannt sind.

        §10 Eigentumsvorbehalt

        1. Bis zur restlosen baren Einlösung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung einschließlich eines etwaigen Kontokorrentsaldos verbleiben sämtliche vom Verkäufer gelieferten Waren in dessen unumschränkten Eigentum. Vom Verkäufer gelieferte, bereits bezahlte, aber noch im Besitz des Käufers vorhandene Ware haftet für alle noch offen stehende Forderungen des Verkäufers. Wird die Ware durch den Käufer bearbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, der damit als Hersteller im Sinne des §950 BGB gilt und das Eigentum an dem Zwischen Strich oder Enderzeugnis erwirbt. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht den Verkäufer gehörenden Waren durch den Käufer, bleibt dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Bei Verbindung oder Vermischung mit dem Käufer Nichtgehörendem Sachen erwirbt der selbe Miteigentum gemäß §§947,948 BGB.
        2. Der Käufer ist Berechtigt, die Ware in Ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verwenden. Forderungen aus Weiterverkäufen gelten bei deren Abschluss als an den Verkäufer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer zusammen mit den anderen nicht dem Verkäufer gehörendem Waren – gleichgültig ob nach oder ohne Verarbeitung -, gilt die Forderung in dem Verhältnis als an den Verkäufer abgetreten, das dem zur Zeit des Verkaufes bestehende Wertverhältnis des Eigentums oder Miteigentums des Verkäufers an der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren und zu den Miteigentumsrechten anderer an den neu geschaffenen Sachen entspricht. Unter den Voraussetzungen des §6 Nr.7, nach denen der Verkäufer Sicherheitsleistung usw. verlangen kann, ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer auf dessen Verlangen sofort die genauen Namen und Anschriften der Drittschuldner und die Beträge der ihm gegen die Beträge der ihm gegen die Drittschuldner zustehenden Forderungen aufzugeben und dem Verkäufer eine Abschnitt der erteilten Rechnung zu übermitteln.
        3. Vor Eigentumsübergang ist der Käufer nicht berechtigt, die Ware ohne Zustimmung des Verkäufers zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen und dergleichen. Der Käufer bleibt verpflichtet, den Verkäufer sofort zu benachrichtigen, sofern Pfändungen der Ware erfolgen oder dritte Personen Rechte an derselben geltend machen. In diesen Falle werden vorbehaltlich des Recht des Verkäufers weitergehende Ansprüche zu stellen, sämtliche Forderungen gegen den Käufer unter Aufhebung aller etwa vereinbarten Zahlungsfristen sofort fällig.
        4. Fordert der Verkäufer die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes zurück, so ist der Käufer zur kostenfreien Rückgabe verpflichtet. Kann der Verkäufer die zurückgenommene Ware nur zu einem niedrigerem Tagespreis als mit dem Käufer vereinbarten Vertragspreis verkaufen, so hat ihm der Käufer die Differenz zwischen Tagespreis und Vertragspreis zu erstatten. Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt.
        5. Der Käufer ist zum Einzug der Forderung ermächtigt und verpflichtet, solange der Verkäufer diese Ermächtigung nicht widerruft. Die Einzugsermächtigung des Käufers erlischt darüber hinaus ohne dass es eines Widerrufes des Verkäufers bedarf, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht nachkommt, ist der Verkäufer ferner berechtigt, dem Drittschuldner die Abtretung der Forderung offen zulegen und Zahlungen an sich zu verlangen. Vor Offenlegung der Abtretung wird der Verkäufer den Käufer hierüber informieren.
        6. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware, an der sich der Verkäufer das Eigentum vorbehalten hat, gegen Feuer und Diebstahl ausreichend zu versichern und sie in einer Weise zu lagern, dass der Eigentumsvorbehalt wirksam bleiben kann. Im Versicherungsfall tritt der Käufer seine Ansprüche gegen die Versicherungsanstalt hiermit im Vorwege an den Verkäufe ab.
        7. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheit die Forderung mehr als zehn Prozent, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

        §11 Schiedsgericht

        1. Unter Arbeitstage ist die Entscheidung von Streitigkeiten im Schiedswege unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte über Qualitätsfragen zu verstehen.
        2. Jede Partei ernennt einen „Schiedsgutachter“. Beabsichtigt eine Partei das Schiedsgutachterverfahren zu betreiben, so hat sie die Gegenpartei unter Benennung ihres Schiedsgutachter und Mitteilung darüber, welche Beanstandung sie an der gelieferten Ware erhebt und wo die Ware besichtigt werden kann, mittels eingeschriebenem Brief oder Telefax aufzufordern, binnen fünf Tagen selbst ein Schiedsgutachter zu benennen. Die Benennung eines Schiedsgutachters ist nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn die Mitteilung des Schiedsrichters der betreibenden Partei innerhalb der Frist von fünf Tagen zugegangen ist. Bei nicht fristgerechter Benennung eines Schiedsgutachters durch die Gegenpartei ist die das Verfahren betreibende Partei berechtigt, bei der Handelskammer in 72622 Nürtingen die Benennung eines Schiedsgutachters für die säumige Partei zu beantragen.
        3. Die Schiedsgutachter sind verpflichtet, die beanstandete Ware unverzüglich nach ihrer Ernennung zu besichtigen zu begutachten und ihre tatsächlichen Feststellungen in einem Schiedsgutachten unter Angaben von Ort und Datum niederzulegen. Das Gutachten muss unterschrieben sein.
        4. Gelangen die beiden Schiedsgutachter zu unterschiedlichen Ergebnissen, so ernennt die Handelskammer in 72622 Nürtingen auf Antrag eines Schiedsgutachters oder einer Partei einen weiteren sachverständigen Schiedsgutachter (Obmann). Der Obmann hat sich mit den Schiedsrichters ins Benehmen zu setzen und die Entscheidung mit diesen gemeinsam zu treffen. Lässt sich eine Einigung nicht erzielen, so ist die Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss zu treffen. Die Entscheidung ist schriftlich abzulegen und von den sämtlichen Schiedsrichtern zu unterschreiben.
        5. Die Parteien sind von einem Schiedsgericht oder einem staatlichen Gericht an die Feststellungen der Schiedsgutachter in dem Gutachten gebunden.
        6. Die Schiedsgutachter können nach den Regeln der §§ 1032 und 1045 ZPO abgelehnt werden. Die Parteien können die Schiedsgutachter abberufen, wenn diese ihre Tätigkeit ohne Grund verzögern. In diesem Fall ist die abberufene Partei verpflichtet, binnen fünf Tagen nach der Abberufung einen neuen Schiedsgutachter zu benennen. Im Falle der Weigerung einer neuen Benennung ist die abberufene Partei berechtigt, bei der Handelskammer in 72622 Nürtingen die Benennung eines neuen Schiedsgutachters für die säumigen Partei zu beantragen. Die Schiedsgutachtern steht ein Kündigungsrecht ihres Vertragsverhältnisses mit den Parteien nach Annahme ihrer Stellung als Schiedsgutachter nur aus wichtigem Grunde zu.
        7. Die Kosten des Schiedsgutachtenverfahren werden von den Schiedsgutachten selbst festgesetzt und direkt gegenüber dem Auftraggeber abgerechnet. Kommt eine Einigung zwischen den Parteien über die gesamten Verfahrenskosten des Schiedsgutachtens nicht zustande so steht insoweit der Weg zu den ordentlichen staatlichen Gerichten offen.

        §12 Erfüllungsort

        • Erfüllungsort für die Leistung ist der Ort, an dem sich die Ware zum Zweck des Versandes oder einer etwa vereinbarten Übergabe an den Käufer befindet. Der Erfüllungsort wird nicht dadurch geändert, dass der Verkäufer die Versendung der Ware übernimmt. Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für die sonstige Leistungen des Käufers ist der Geschäftssitz des Verkäufers.

        §13 Mengenangaben

        • Für die Mengenangaben gilt alle Zirka- Klausel, die den Verkäufer berechtigt bis zu 10 Prozent mehr oder weniger zu liefern.

        §14 Gerichtsstand

        • Ist der Käufer Vollkaufmann, so ist der Gerichtsstand 72622 Nürtingen oder nach Wahl des Verkäufers der allgemeine Gerichtsstand des Käufers.

        §15 Schlussbestimmung

        • Sollten Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Ein Abschluss aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen macht diese zum rechtsverbindlichen Vertragsbestandteil für alle Abschlüsse zwischen den Verkäufer und dem Käufer, ohne dass dies im Einzelfall vereinbart zu werden braucht.
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